Chemikalien - REACH, CLP und SCIP

REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)

Die europäische Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten.

Unternehmen, die chemische Stoffe in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr und Stoff herstellen oder in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importieren, müssen diese grundsätzlich bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen. Die Registrierungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Stoff als gefährlich eingestuft ist.
Betroffen sind Stoffe als solche und Stoffe in Gemischen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stoffe in Erzeugnissen registrierungspflichtig sein, insbesondere wenn sie bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen.

Im Rahmen der Bewertung überprüfen die ECHA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Registrierungsunterlagen und mögliche Risiken chemischer Stoffe.

Auch Händler, nachgeschaltete Anwender und Unternehmen, die Erzeugnisse vertreiben, können von REACH-Pflichten betroffen sein.

Weitere Informationen zur Registrierung und zu möglichen Ausnahmen bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Informationspflichten

Die REACH-Verordnung verpflichtet Unternehmen, Informationen über chemische Stoffe und deren sichere Verwendung entlang der Lieferkette weiterzugeben. Für bestimmte Stoffe und Gemische müssen Lieferanten ihren gewerblichen Abnehmern kostenlos Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen. Diese enthalten unter anderem Angaben zu Gefahren, Schutzmaßnahmen und zur sicheren Handhabung. In Deutschland müssen Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache bereitgestellt werden. Sie müssen bei bestimmten neuen Erkenntnissen oder rechtlichen Änderungen aktualisiert werden. Auch wenn kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, können weitere Informationspflichten bestehen.

Besondere Informationspflichten gelten für Erzeugnisse, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der REACH-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten. Lieferanten müssen gewerbliche Abnehmer unaufgefordert informieren und mindestens den Namen des betreffenden Stoffes sowie die ihnen vorliegenden, für eine sichere Verwendung erforderlichen Informationen weitergeben. Diese Pflicht gilt unmittelbar nach der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.

Verbraucher haben auf Anfrage Anspruch auf entsprechende Informationen zu solchen Erzeugnissen. Unternehmen müssen diese innerhalb von 45 Tagen kostenlos bereitstellen. Das Auskunftsrecht besteht unabhängig davon, ob das betreffende Produkt gekauft wurde.

Bei Produkten, die aus mehreren Erzeugnissen zusammengesetzt sind, bezieht sich der Grenzwert grundsätzlich auf jedes einzelne enthaltene Erzeugnis. Die Informationspflichten gelten auch für Händler. Unternehmen sollten daher die aktuelle Kandidatenliste regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass ihnen die erforderlichen Informationen ihrer Lieferanten vorliegen.

Weitere Mitteilungspflichten:
Für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen kann darüber hinaus eine Mitteilungspflicht gegenüber der ECHA nach Artikel 7 Absatz 2 REACH bestehen. Diese greift unter bestimmten Voraussetzungen, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent und in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr und Produzent oder Importeur in Erzeugnissen enthalten ist.
Die Informationspflicht nach Artikel 33 REACH gilt dagegen unabhängig von einer jährlichen Mindestmenge.

Weitere Informationen bieten die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesbehörden.

Zulassungspflichten und Beschränkungen

Die REACH-Verordnung sieht für bestimmte chemische Stoffe Zulassungspflichten und Beschränkungen vor. Damit soll der Schutz von Mensch und Umwelt vor Risiken durch gefährliche Stoffe verbessert werden.

Zulassungspflichten (Anhang XIV): Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) können nach ihrer Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste in Anhang XIV aufgenommen werden. Nicht jeder Stoff der Kandidatenliste ist somit automatisch zulassungspflichtig. Nach Ablauf der jeweils festgelegten Fristen dürfen die in Anhang XIV aufgeführten Stoffe grundsätzlich nur noch für zugelassene Verwendungen eingesetzt oder zur Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern keine Ausnahme oder Übergangsregelung greift.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen eine bestehende Zulassung ihres Lieferanten nutzen, sofern ihre konkrete Verwendung davon abgedeckt ist und die Zulassungsbedingungen eingehalten werden. Nachgeschaltete Anwender, die eine solche Zulassung nutzen, müssen ihre Verwendung gemäß Artikel 66 REACH grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung im Rahmen der Zulassung bei der ECHA melden.

Beschränkungen (Anhang XVII): Für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gelten Verbote oder besondere Bedingungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung. Diese können auch importierte Erzeugnisse betreffen. Die jeweiligen Anforderungen unterscheiden sich je nach Stoff, Verwendungszweck und Beschränkungseintrag.

Im Unterschied zu den Beschränkungen löst das bloße Inverkehrbringen fertiger Erzeugnisse, die Stoffe des Anhangs XIV enthalten, grundsätzlich keine Zulassungspflicht nach REACH aus. Andere Anforderungen, insbesondere Informations- und Beschränkungspflichten, können dennoch gelten.

Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob die von ihnen hergestellten, importierten, gehandelten oder verwendeten Stoffe und Erzeugnisse von Zulassungspflichten oder Beschränkungen betroffen sind. Die aktuellen Regelungen und Stofflisten stellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) bereit:

CLP (Classification, Labeling, Packaging)

Die europäische CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Gemische. Sie setzt das weltweit harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) in europäisches Recht um und ergänzt die REACH-Verordnung.

Ziel ist es, Gefahren chemischer Stoffe und Gemische einheitlich zu bewerten und verständlich zu kommunizieren, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

Die CLP-Verordnung betrifft insbesondere Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler. Je nach Rolle in der Lieferkette ergeben sich unterschiedliche Pflichten zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und Meldung chemischer Stoffe und Gemische.

Die CLP-Verordnung wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Unternehmen müssen insbesondere neue Gefahrenklassen sowie geänderte Anforderungen an Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung berücksichtigen.

Neue Gefahrenklassen: Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden zusätzliche Gefahrenklassen eingeführt. Diese betreffen insbesondere endokrinschädigende Eigenschaften sowie persistente, bioakkumulierbare oder mobile Stoffe (PBT/vPvB und PMT/vPvM).

Für die neuen Gefahrenklassen gelten folgende Anwendungs- und Übergangsfristen:

  • Seit 1. Mai 2025: Anwendung auf erstmals in Verkehr gebrachte Stoffe.

  • Seit 1. Mai 2026: Anwendung auf erstmals in Verkehr gebrachte Gemische.

  • Bis 1. November 2026: Übergangsfrist für Stoffe, die bereits vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden.

  • Bis 1. Mai 2028: Übergangsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Die Übergangsregelungen betreffen nur die jeweils erfassten, bereits in Verkehr gebrachten Produkte. Für neu in Verkehr gebrachte Mengen gelten die neuen Anforderungen bereits seit den genannten Anwendungszeitpunkten.

Weitere Änderungen der CLP-Verordnung: Durch die Verordnung (EU) 2024/2865 wurden unter anderem Vorschriften zur Kennzeichnung, digitalen Kennzeichnung, Werbung und zum Onlinehandel überarbeitet.

Die Änderungen werden schrittweise anwendbar. Einzelne Bestimmungen gelten bereits seit dem 1. Juli 2026, weitere ab dem 1. Januar 2027. Durch die Verordnung (EU) 2025/2439 wurde die Anwendung bestimmter Vorgaben, insbesondere zu Kennzeichnungsformaten, Werbung und Fernabsatzangeboten, auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen chemische Stoffe und Gemische entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften einstufen. Dabei werden physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren berücksichtigt.

Für bestimmte Stoffe sind verbindliche harmonisierte Einstufungen in Anhang VI der CLP-Verordnung festgelegt. Soweit keine harmonisierte Einstufung für die betreffende Gefahrenklasse besteht, müssen Unternehmen die Einstufung eigenverantwortlich vornehmen. Händler können grundsätzlich die Einstufung eines vorgeschalteten Lieferanten übernehmen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische müssen vor dem Inverkehrbringen grundsätzlich entsprechend gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung muss je nach Einstufung folgende Angaben enthalten:

  • Produktidentifikator (Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches)

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten

  • Gefahrenpiktogramme und Signalwörter

  • Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze)

  • Ergänzende Kennzeichnungshinweise (EUH-Sätze)

Bei Verpackungen für Verbraucher ist grundsätzlich auch die Nennmenge anzugeben, sofern diese nicht bereits anderweitig auf der Verpackung steht.Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass ihr Inhalt nicht unbeabsichtigt austreten kann. Die verwendeten Materialien und Verschlüsse müssen gegenüber dem Inhalt ausreichend widerstandsfähig sein. Bei bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, sind außerdem kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise vorgeschrieben.

Verpackungen dürfen durch ihre Gestaltung nicht mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Kosmetikprodukten verwechselt werden können. Bei Produkten für Verbraucher dürfen sie zudem nicht durch eine irreführende Aufmachung die Gefahren verharmlosen oder die Neugier von Kindern wecken.

Die Kennzeichnung muss gut lesbar und in Deutschland in deutscher Sprache erfolgen. Auch für bestimmte nicht als gefährlich eingestufte Gemische können ergänzende Kennzeichnungspflichten bestehen. Für kleine Verpackungen und bestimmte Produkte gelten Sonderregelungen.

Eine Übersicht der Symbole und ihrer Bedeutung bietet die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)  „CLP-Gefahrenpiktogramme“.
Weiterführende Informationen zu Gefahren- und Sicherheitshinweisen stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereit.

Onlinehandel und Werbung

Auch beim Verkauf gefährlicher Chemikalien über das Internet gelten die Vorschriften der CLP-Verordnung. Bereits nach den bestehenden Regelungen müssen bei bestimmten Werbe- und Fernabsatzangeboten Gefahreninformationen bereitgestellt werden. Insbesondere müssen Verbraucher vor einem Onlinekauf unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Gefahren eines Produktes informiert werden.

Die CLP-Reform sieht zusätzliche Anforderungen an Werbung und Fernabsatzangebote vor. Deren Anwendung wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2439 auf den 1. Januar 2028 verschoben. Unternehmen sollten die weitere Rechtsentwicklung beachten und sicherstellen, dass ihre Onlineangebote die jeweils geltenden Informationspflichten erfüllen.

Weitere Informationen zum Onlinehandel bietet der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesbehörden.

Meldepflichten

Die CLP-Verordnung sieht verschiedene Meldepflichten vor. Dabei ist zwischen Meldungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Mitteilungen über gefährliche Gemische zu unterscheiden.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis: Hersteller und Importeure müssen bestimmte Stoffe innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden. Dies betrifft insbesondere gefährlich eingestufte Stoffe sowie registrierungspflichtige Stoffe. Die Meldepflicht kann auch für Stoffe gelten, die Bestandteil von Gemischen sind. Bereits im Rahmen einer REACH-Registrierung übermittelte entsprechende Angaben müssen grundsätzlich nicht erneut gemeldet werden.

Die Informationen werden im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA erfasst.

Giftinformationsmeldungen (PCN) und UFI: Für Gemische, die aufgrund gesundheitlicher oder physikalischer Gefahren eingestuft sind, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Mitteilungspflichten. Die sogenannten Giftinformationsmeldungen (Poison Centre Notifications, PCN) dienen dazu, den zuständigen Giftinformationszentren wichtige Informationen für medizinische Notfälle bereitzustellen.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen die betroffenen Gemische grundsätzlich im harmonisierten Format nach Anhang VIII der CLP-Verordnung gemeldet werden.

Ein wichtiger Bestandteil ist der eindeutige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI). Dieser ermöglicht es den Giftinformationszentren, ein Gemisch im Vergiftungsfall eindeutig zuzuordnen. Der UFI muss bei betroffenen Gemischen grundsätzlich auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. Für bestimmte ausschließlich industriell verwendete Gemische gelten Sonderregelungen.

Weitere Informationen zu den Meldepflichten sowie zur Erstellung und Verwendung des UFI bietet die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im Bereich Giftinformationszentren.

Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist über die ECHA zugänglich.

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) werden unter anderem als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, aber auch in Brandschutzeinrichtungen und elektrischen Schaltanlagen eingesetzt. Viele dieser Stoffe besitzen ein hohes Treibhauspotenzial und tragen bei ihrer Freisetzung zum Klimawandel bei.

Die europäische F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 regelt den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. Sie sieht unter anderem eine schrittweise Verringerung der verfügbaren Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW), bestimmte Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote sowie Anforderungen an die Vermeidung von Emissionen vor. Ziel ist unter anderem der vollständige Ausstieg aus dem Inverkehrbringen von HFKW bis zum Jahr 2050.

Ergänzend gilt in Deutschland seit dem 17. April 2026 die neu gefasste Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Sie konkretisiert insbesondere Anforderungen an die Sachkunde und die Zertifizierung von Unternehmen.

Anforderungen an Anlagebetreiber und ausführende Unternehmen

Die europäische F-Gase-Verordnung verpflichtet Betreiber von Anlagen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, zur Vermeidung und Begrenzung von Emissionen. Betroffen sind insbesondere Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, elektrische Schaltanlagen sowie bestimmte mobile Kälte- und Klimaanlagen.

Als Betreiber gilt grundsätzlich die Person oder das Unternehmen, die beziehungsweise das die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der Einrichtung ausübt. Die Betreiberpflichten gelten unabhängig davon, ob die Einrichtung im Eigentum des Betreibers steht.

Dichtheitskontrollen: Anlagen müssen regelmäßig auf Undichtigkeiten überprüft werden, wenn sie bestimmte Mengen fluorierter Treibhausgase enthalten. Die Kontrollpflicht beginnt grundsätzlich bei:

  • 5 Tonnen CO₂-Äquivalent für fluorierte Treibhausgase nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573.

  • 1 Kilogramm für fluorierte Treibhausgase nach Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573.

Das CO₂-Äquivalent ergibt sich aus der enthaltenen Kältemittelmenge und dem jeweiligen Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP).

Für die betroffenen Einrichtungen gelten grundsätzlich folgende Kontrollintervalle:

Füllmenge                                                                                               Ohne Leckage-Erkennungssystem          Mit Leckage-Erkennungssystem

5 bis unter 50 t CO₂-Äquivalent oder 1 bis unter 10 kg           Alle 12 MonateAlle 24 Monate
50 bis unter 500 t CO₂-Äquivalent oder 10 bis unter 100 kg           Alle 6 MonateAlle 12 Monate
Ab 500 t CO₂-Äquivalent oder ab 100 kg           Alle 3 MonateAlle 6 Monate


Leckage-Erkennungssysteme:
Für bestimmte ortsfeste Einrichtungen mit mindestens 500 Tonnen CO₂-Äquivalent (Anhang I) oder 100 Kilogramm F-Gasen (Anhang II Gruppe 1) sind automatische Leckage-Erkennungssysteme vorgeschrieben. Diese müssen bei Undichtigkeiten warnen und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Reparatur und Rückgewinnung: Undichtigkeiten müssen unverzüglich behoben werden. Bei Anlagen mit vorgeschriebenen Dichtheitskontrollen ist der Reparaturerfolg grundsätzlich nach mindestens 24 Stunden Betriebszeit und spätestens innerhalb eines Monats zu überprüfen. Für bestimmte mobile Einrichtungen gelten Ausnahmen. Bei Wartung und Außerbetriebnahme müssen F-Gase unter den gesetzlichen Voraussetzungen fachgerecht zurückgewonnen und anschließend recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Eine absichtliche Freisetzung ist grundsätzlich verboten.

Dokumentationspflichten: Betreiber kontrollpflichtiger Anlagen müssen insbesondere Kältemittelmengen, Nachfüllungen, Rückgewinnungen, Wartungen, Dichtheitskontrollen, Reparaturen und beauftragte Fachbetriebe dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und Behörden auf Verlangen vorzulegen. Entsprechende Aufbewahrungspflichten gelten auch für ausführende Unternehmen. Eine elektronische Dokumentation ist möglich.

Nationale Grenzwerte: Die deutsche Chemikalien-Klimaschutzverordnung begrenzt bei bestimmten ortsfesten Einrichtungen die jährlichen Kältemittelverluste im Normalbetrieb. Für nach dem 30. Juni 2008 errichtete Einrichtungen gelten je nach Füllmenge Höchstwerte von 3 % (unter 10 kg),
2 % (10 bis 100 kg) beziehungsweise 1 % (über 100 kg). 

Sachkunde und Wartungsverbote: Bestimmte Arbeiten wie Installation, Wartung, Reparatur und Rückgewinnung dürfen nur von entsprechend qualifiziertem Personal und gegebenenfalls zertifizierten Unternehmen durchgeführt werden. Zudem ist die Verwendung von F-Gasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP) ab 2.500 bei der Wartung von Kälteanlagen seit 2025 und von bestimmten Klimaanlagen und Wärmepumpen seit 2026 grundsätzlich verboten. Für bestimmte recycelte oder aufgearbeitete Kältemittel gelten befristete Ausnahmen.

Sachkundebescheinigungen

Personen, die bestimmte Tätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen durchführen, benötigen eine entsprechende Sachkundebescheinigung oder Ausbildungsbescheinigung. Dies betrifft je nach Anlagenart insbesondere die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung und Außerbetriebnahme.

Die Anforderungen richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit und Anlagenart. Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden die Zertifizierungspflichten erweitert. Sie umfassen nun unter bestimmten Voraussetzungen auch Tätigkeiten an Anlagen mit alternativen Kältemitteln, beispielsweise Kohlenstoffdioxid (CO₂), Ammoniak oder Kohlenwasserstoffen.

Die Ausstellung einer Sachkundebescheinigung setzt grundsätzlich eine geeignete technische oder handwerkliche Berufsausbildung und den Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse voraus. Für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere an mobilen Klimaanlagen, gelten abweichende Anforderungen an Ausbildungsnachweise. 

Ausstellende Stellen: Eine bundesweite Liste anerkannter Einrichtungen und Fortbildungsträger veröffentlicht die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Die Anerkennung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Anlagenarten beschränkt sein. Interessierte sollten deshalb vor der Anmeldung prüfen, ob die jeweilige Einrichtung für den benötigten Sachkundenachweis anerkannt ist und entsprechende Prüfungen beziehungsweise Schulungen anbietet.

Übergangsregelung: Bereits nach den bisherigen Vorschriften ausgestellte Sachkundebescheinigungen gelten unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch bis zum 12. März 2029. Für die weitere Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ist eine Umstellung auf die neuen Anforderungen erforderlich. Diese erfolgt grundsätzlich durch die Teilnahme an einem entsprechenden Auffrischungskurs und die Ausstellung einer angepassten Sachkundebescheinigung.

Für Sachkundebescheinigungen nach den neuen Anforderungen ist regelmäßig spätestens alle sieben Jahre eine Auffrischung der Kenntnisse erforderlich. Die entsprechende nationale Pflicht ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.

Ausführliche Informationen zu den Anforderungen, den Übergangsregelungen und der Umstellung bestehender Bescheinigungen bietet das Umweltbundesamt im Abschnitt „Zertifizierung“.

Unternehmenszertifizierung

Neben der persönlichen Sachkunde können Unternehmen verpflichtet sein, ein Unternehmenszertifikat nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zu besitzen.

Die Zertifizierungspflicht betrifft insbesondere juristische Personen und Personenvereinigungen, die für Dritte bestimmte Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder ortsfesten Brandschutzeinrichtungen durchführen.

Für die Erteilung des Unternehmenszertifikats muss das Unternehmen insbesondere nachweisen, dass es über eine ausreichende Zahl entsprechend sachkundiger Beschäftigter sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen, Werkzeuge und Verfahren verfügt.

Ausnahmen: Einzelunternehmen benötigen nach der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung grundsätzlich kein gesondertes Unternehmenszertifikat. Auch für bestimmte Arbeiten ausschließlich an unternehmenseigenen Einrichtungen ist keine Unternehmenszertifizierung erforderlich. Die persönliche Sachkunde der ausführenden Personen bleibt jedoch vorgeschrieben.

Übergangsregelung: Nach den bisherigen Vorschriften ausgestellte Unternehmenszertifikate können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 12. März 2029 weiterverwendet werden. Danach ist für zertifizierungspflichtige Tätigkeiten grundsätzlich ein Unternehmenszertifikat nach den neuen Anforderungen erforderlich.

Anträge auf Unternehmenszertifizierung sind bei der für den Hauptsitz des Unternehmens zuständigen Behörde zu stellen. Eine Übersicht der zuständigen Landesbehörden bietet die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).

Weitere Informationen zur Unternehmenszertifizierung und zu bestehenden Ausnahmen enthalten die FAQ des Umweltbundesamtes zur F-Gase-Verordnung.

Ein- und Ausfuhr von F-Gasen und F-Gas-haltigen Produkten

Die europäische F-Gase-Verordnung enthält besondere Anforderungen an die Ein- und Ausfuhr fluorierter Treibhausgase sowie von Produkten und Einrichtungen, die solche Gase enthalten. Dies betrifft unter anderem Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Kraftfahrzeuge mit entsprechenden Klimaanlagen.

Registrierung im F-Gas-Portal: Unternehmen, die solche Produkte aus Nicht-EU-Staaten importieren oder in Nicht-EU-Staaten exportieren, benötigen grundsätzlich eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der Europäischen Kommission. Die Registrierung gilt nach ihrer Bestätigung durch die Europäische Kommission als Ein- beziehungsweise Ausfuhrlizenz.

Die Registrierungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig von der Menge der enthaltenen F-Gase. Auch der gewerbliche Import einzelner Gebrauchtwagen kann daher betroffen sein. Dies gilt beispielsweise für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die das Kältemittel R1234yf enthalten. Für den Warenverkehr innerhalb der EU ist keine entsprechende Ein- oder Ausfuhrregistrierung erforderlich.

Besonderheit beim Export gebrauchter Pkw: Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass in Deutschland für die Ausfuhr gebrauchter Pkw im Vorgriff auf geplante europäische Vereinfachungen derzeit keine F-Gas-Lizenz mehr erforderlich ist. Da die allgemeinen Regelungen der EU-Verordnung weiterhin weiter gefasst sind, sollten Unternehmen die aktuelle Rechtslage und die Hinweise der zuständigen Zollbehörden beachten.

Bei der Ein- und Ausfuhr können zusätzlich Angaben in der Zollanmeldung erforderlich sein, insbesondere die F-Gas-Registrierungsnummer, die EORI-Nummer sowie Informationen über die enthaltenen Gase und deren Mengen.

Je nach Kältemittel und importierter Gesamtmenge können außerdem zusätzliche Anforderungen an HFKW-Quoten, Konformitätserklärungen und jährliche Berichterstattungen bestehen.

Weitere Informationen und Hilfestellungen bieten:

Biozidprodukte und Abgabe gefährlicher Chemikalien

Für den Handel mit Biozidprodukten und bestimmten gefährlichen Chemikalien gelten besondere gesetzliche Anforderungen. Sie dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und betreffen insbesondere die Zulassung, Kennzeichnung, Abgabe und sichere Verwendung entsprechender Produkte.

Biozidprodukte werden zur Bekämpfung oder Abwehr von Schadorganismen eingesetzt. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Sorten von Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Holzschutzmittel. Ihre Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung werden durch die europäische Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geregelt. Ergänzend enthält die deutsche Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) besondere Vorgaben für die Abgabe, Beratung und Sachkunde.

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt dagegen Verbote, Beschränkungen und besondere Abgabeanforderungen für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische. Hierzu gehören je nach Gefahreneinstufung unter anderem Erlaubnis- und Anzeigepflichten, Sachkundenachweise sowie Dokumentationspflichten.

Betroffen sind insbesondere Hersteller, Importeure, Groß- und Einzelhändler sowie Unternehmen im Online- und Versandhandel. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt unter anderem von der Produktart, der Gefahreneinstufung und dem vorgesehenen Verwenderkreis ab. Für bestimmte Produkte können sowohl die biozidrechtlichen Vorschriften als auch die Chemikalien-Verbotsverordnung maßgeblich sein.

Biozidprodukte

Die europäische Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 regelt die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Ergänzend enthält die deutsche Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) besondere Anforderungen an die Meldung, Abgabe und Sachkunde.

Zulassung und Verkehrsfähigkeit: Biozidprodukte dürfen grundsätzlich nur verkauft und verwendet werden, wenn sie entsprechend zugelassen sind. Für bestimmte Produkte mit sogenannten "Altwirkstoffen" gelten Übergangsregelungen, nach denen eine Vermarktung auch ohne abgeschlossene Produktzulassung möglich ist. Voraussetzung ist unter anderem eine ordnungsgemäße Meldung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Verkehrsfähigkeit kann über die Verzeichnisse der BAuA zu verkehrsfähigen und zugelassenen Biozidprodukten überprüft werden.

Abgabebeschränkungen: Seit dem 1. Januar 2025 gelten besondere Vorschriften für den Handel mit bestimmten Biozidprodukten. Ein Selbstbedienungsverbot besteht insbesondere für Rodentizide (z. B. Ratten- und Mäusebekämpfungsmittel), Insektizide und Antifouling-Produkte. Gleiches gilt für Biozidprodukte, bei denen mindestens eine zugelassene Verwendung nicht für die breite Öffentlichkeit vorgesehen ist.

Für bestimmte weitere Produktarten, insbesondere Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien, ist vor dem Kauf grundsätzlich ein Beratungsgespräch durch eine sachkundige Person erforderlich. Dabei sind unter anderem die sachgerechte Anwendung, mögliche Alternativen, gesundheitliche und ökologische Risiken sowie Schutzmaßnahmen und Entsorgung zu erläutern.

Sachkunde: Die Abgabe bestimmter Biozidprodukte und die vorgeschriebenen Beratungsgespräche dürfen nur durch entsprechend sachkundige Personen erfolgen. § 13 ChemBiozidDV erkennt hierfür insbesondere folgende Qualifikationen an:

  • Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung: Nachweis durch eine bestandene Sachkundeprüfung bei einer zuständigen Behörde oder anerkannten Einrichtung beziehungsweise durch eine gesetzlich anerkannte berufliche Qualifikation. Die Sachkunde muss ausdrücklich auch die Abgabe von Biozidprodukten abdecken.

  • Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht: Ein entsprechender Sachkundenachweis kann in Verbindung mit einer zusätzlichen, anerkannten Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV, die Kenntnisse über Biozidprodukte vermittelt, für die Biozidabgabe ausreichen.

  • Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung: Eine Sachkunde nach § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 GefStoffV wird anerkannt, wenn sie die betreffende Biozidproduktart abdeckt. Sie kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erworben werden.

Die erforderlichen Prüfungen und Fortbildungen werden unter anderem von zuständigen Behörden und behördlich anerkannten Bildungseinrichtungen angeboten. Als Nachweis dienen beispielsweise Prüfungszeugnisse, Bescheinigungen über erfolgreich absolvierte Sachkundelehrgänge oder anerkannte Berufsabschlüsse. Je nach Qualifikationsweg sind regelmäßige Fortbildungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde erforderlich.

Eine bundesweite Liste anerkannter Prüfungs- und Fortbildungseinrichtungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung veröffentlicht die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Informationen zu behördlich anerkannten Sachkundelehrgängen nach der Gefahrstoffverordnung bietet die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Für bestimmte Abgaben an berufsmäßige Verwender sowie für Biozidprodukte mit vereinfachter Zulassung bestehen Ausnahmen von einzelnen Abgabe- und Beratungsvorschriften.

Online- und Versandhandel: Die besonderen Abgabevorschriften gelten auch für den Onlinehandel. Soweit ein Abgabegespräch vorgeschrieben ist, muss dieses vor Abschluss des Kaufvertrages nachweisbar telefonisch oder per Videoübertragung durch eine sachkundige Person erfolgen. Eine ausschließlich schriftliche Beratung reicht nicht aus. Auch die zugelassene Verwenderkategorie muss bei den betroffenen Produkten überprüft werden.

Kennzeichnung und Werbung: Biozidprodukte müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet werden. Für die Werbung ist grundsätzlich folgender Warnhinweis vorgeschrieben: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Irreführende oder verharmlosende Angaben wie „ungiftig“ oder „unschädlich“ sind in der Werbung unzulässig.

Biozidbehandelte Waren: Die Biozidprodukte-Verordnung enthält auch Anforderungen an Waren, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder denen solche Produkte absichtlich zugesetzt wurden. Hierzu zählen beispielsweise antimikrobiell ausgerüstete Textilien, mit Holzschutzmitteln behandelte Möbel oder bestimmte konservierte Farben.

Für die Behandlung dürfen grundsätzlich nur Wirkstoffe verwendet werden, welche die europäischen Anforderungen für die betreffende Produktart erfüllen. Dazu gehören insbesondere genehmigte Wirkstoffe sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wirkstoffe, die sich noch im europäischen Prüfprogramm befinden.

Eine besondere Kennzeichnungspflicht nach Artikel 58 Absatz 3 der Biozidprodukte-Verordnung besteht insbesondere dann, wenn die Ware mit einer bioziden Eigenschaft beworben wird, beispielsweise als „antibakteriell“ oder „antimikrobiell“. Sie kann außerdem durch die Genehmigungsbedingungen des verwendeten Wirkstoffs vorgeschrieben sein.

Die Kennzeichnung muss unter anderem auf die biozide Behandlung hinweisen, die verwendeten Wirkstoffe nennen und gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen sowie enthaltene Nanomaterialien angeben. Sie muss gut lesbar und in Deutschland grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen.

Unabhängig von einer Kennzeichnungspflicht können Verbraucher Informationen über die biozide Behandlung einer Ware anfordern. Der Lieferant muss diese innerhalb von 45 Tagen kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Pflicht betrifft auch Händler, die biozidbehandelte Waren vertreiben. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihnen die erforderlichen Informationen ihrer Vorlieferanten vorliegen.

Weitere Melde- und Informationspflichten: Hersteller und Einführer müssen unter den Voraussetzungen des § 16 ChemBiozidDV die jährlich in Deutschland bereitgestellten beziehungsweise ausgeführten Mengen bis zum 31. März des Folgejahres an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) melden.

Weitere Informationen zu den Abgabebeschränkungen und Sachkundeanforderungen bietet die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Informationen zu Meldeverfahren und zur Verkehrsfähigkeit stellt die BAuA bereit.

Abgabe gefährlicher Chemikalien (Chemikalien-Verbotsverordnung)

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt Verbote, Beschränkungen und besondere Anforderungen an die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Sie richtet sich insbesondere an Hersteller, Groß- und Einzelhändler sowie Unternehmen, die entsprechende Chemikalien gewerbsmäßig vertreiben.

Die Abgabevorschriften gelten für die in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten Stoffe und Gemische. Dazu gehören insbesondere:

  • Besonders gefährliche Stoffe und Gemische (Eintrag 1): Produkte mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) in Verbindung mit dem Signalwort „Gefahr“ und bestimmten Gefahrenhinweisen, beispielsweise H340 (erbgutverändernd), H350 (krebserzeugend) oder H360 (fortpflanzungsgefährdend).

  • Weitere gefährliche Stoffe und Gemische (Eintrag 2): Bestimmte brandfördernde oder entzündbare Stoffe und Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen GHS03 beziehungsweise GHS02 und den jeweils vorgeschriebenen Gefahrenhinweisen sowie Stoffe und Gemische, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.

Erlaubnis- und Anzeigepflichten: Für die gewerbsmäßige Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Gemische nach Anlage 2 Eintrag 1 ist grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Diese setzt insbesondere voraus, dass die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden und die verantwortliche Person mindestens 18 Jahre alt ist.

Wer solche Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgibt, benötigt grundsätzlich keine Erlaubnis. Stattdessen ist die erstmalige Abgabe vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für Apotheken gelten besondere Ausnahmen.

Sachkunde: Die Abgabe der erfassten Stoffe und Gemische muss grundsätzlich durch entsprechend sachkundige Personen erfolgen. Bei der Abgabe an bestimmte gewerbliche oder institutionelle Empfänger können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch beauftragte, zuverlässige und mindestens 18 Jahre alte Personen eingesetzt werden, die jährlich durch eine sachkundige Person belehrt werden.

Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV kann insbesondere durch folgende Qualifikationen nachgewiesen werden:

  • Erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung bei einer zuständigen Behörde oder behördlich anerkannten Prüfungseinrichtung

  • Gesetzlich anerkannte berufliche Qualifikationen, beispielsweise bestimmte pharmazeutische Abschlüsse oder Qualifikationen im Bereich der Schädlingsbekämpfung

Sachkundeprüfungen können als umfassende, eingeschränkte oder stoffspezifische Prüfungen angeboten werden. Entscheidend ist, dass der Nachweis die betreffenden Stoffe und Tätigkeiten abdeckt.

Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind nach § 11 ChemVerbotsV regelmäßig Fortbildungen erforderlich. Liegt die Prüfung oder der Erwerb der anerkannten Qualifikation länger als sechs Jahre zurück, muss eine eintägige Fortbildung innerhalb der vergangenen sechs Jahre oder eine halbtägige Fortbildung innerhalb der vergangenen drei Jahre nachgewiesen werden.

Eine bundesweite Liste anerkannter Prüfungs- und Fortbildungseinrichtungen veröffentlicht die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter dem Thema „Chemikalien-Verbotsverordnung“.

Abgabe und Dokumentation: Bei der Abgabe der erfassten Stoffe und Gemische müssen Unternehmen insbesondere sicherstellen, dass die Chemikalien rechtmäßig verwendet oder weiterveräußert werden dürfen. Erwerber müssen über die Gefahren, notwendige Schutzmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung informiert werden. Die Abgabe an natürliche Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Im Einzelhandel gilt ein Selbstbedienungsverbot.

Für besonders gefährliche Stoffe und Gemische nach Anlage 2 Eintrag 1 bestehen darüber hinaus besondere Dokumentationspflichten. Bei der Abgabe an private Endverbraucher müssen unter anderem die Identität des Erwerbers, Art und Menge der Chemikalie, Verwendungszweck und Abgabedatum in einem Abgabebuch festgehalten werden. Der Empfang ist durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Bei der Abgabe an bestimmte gewerbliche und institutionelle Empfänger gelten Erleichterungen.

Online- und Versandhandel: Die besonderen Abgabevorschriften gelten auch beim Vertrieb über das Internet. Stoffe und Gemische nach Anlage 2 Eintrag 1 dürfen nicht im Versandweg an private Endverbraucher abgegeben oder zum Versand angeboten werden. Bei anderen erfassten Produkten sind die jeweils geltenden Abgabeanforderungen und weiteren gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Zuständige Behörden: In Nordrhein-Westfalen sind für Erlaubnis- und Anzeigeverfahren nach der Chemikalien-Verbotsverordnung die örtlich zuständigen Bezirksregierungen beziehungsweise deren Arbeitsschutzdezernate zuständig.

Die Arbeitsschutzverwaltung NRW stellt hierfür entsprechende Formulare zur Verfügung: