Die europäische Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 regelt die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Ergänzend enthält die deutsche Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) besondere Anforderungen an die Meldung, Abgabe und Sachkunde.
Zulassung und Verkehrsfähigkeit: Biozidprodukte dürfen grundsätzlich nur verkauft und verwendet werden, wenn sie entsprechend zugelassen sind. Für bestimmte Produkte mit sogenannten "Altwirkstoffen" gelten Übergangsregelungen, nach denen eine Vermarktung auch ohne abgeschlossene Produktzulassung möglich ist. Voraussetzung ist unter anderem eine ordnungsgemäße Meldung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Verkehrsfähigkeit kann über die Verzeichnisse der BAuA zu verkehrsfähigen und zugelassenen Biozidprodukten überprüft werden.
Abgabebeschränkungen: Seit dem 1. Januar 2025 gelten besondere Vorschriften für den Handel mit bestimmten Biozidprodukten. Ein Selbstbedienungsverbot besteht insbesondere für Rodentizide (z. B. Ratten- und Mäusebekämpfungsmittel), Insektizide und Antifouling-Produkte. Gleiches gilt für Biozidprodukte, bei denen mindestens eine zugelassene Verwendung nicht für die breite Öffentlichkeit vorgesehen ist.
Für bestimmte weitere Produktarten, insbesondere Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien, ist vor dem Kauf grundsätzlich ein Beratungsgespräch durch eine sachkundige Person erforderlich. Dabei sind unter anderem die sachgerechte Anwendung, mögliche Alternativen, gesundheitliche und ökologische Risiken sowie Schutzmaßnahmen und Entsorgung zu erläutern.
Sachkunde: Die Abgabe bestimmter Biozidprodukte und die vorgeschriebenen Beratungsgespräche dürfen nur durch entsprechend sachkundige Personen erfolgen. § 13 ChemBiozidDV erkennt hierfür insbesondere folgende Qualifikationen an:
Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung: Nachweis durch eine bestandene Sachkundeprüfung bei einer zuständigen Behörde oder anerkannten Einrichtung beziehungsweise durch eine gesetzlich anerkannte berufliche Qualifikation. Die Sachkunde muss ausdrücklich auch die Abgabe von Biozidprodukten abdecken.
Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht: Ein entsprechender Sachkundenachweis kann in Verbindung mit einer zusätzlichen, anerkannten Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV, die Kenntnisse über Biozidprodukte vermittelt, für die Biozidabgabe ausreichen.
Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung: Eine Sachkunde nach § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 GefStoffV wird anerkannt, wenn sie die betreffende Biozidproduktart abdeckt. Sie kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erworben werden.
Die erforderlichen Prüfungen und Fortbildungen werden unter anderem von zuständigen Behörden und behördlich anerkannten Bildungseinrichtungen angeboten. Als Nachweis dienen beispielsweise Prüfungszeugnisse, Bescheinigungen über erfolgreich absolvierte Sachkundelehrgänge oder anerkannte Berufsabschlüsse. Je nach Qualifikationsweg sind regelmäßige Fortbildungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde erforderlich.
Eine bundesweite Liste anerkannter Prüfungs- und Fortbildungseinrichtungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung veröffentlicht die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Informationen zu behördlich anerkannten Sachkundelehrgängen nach der Gefahrstoffverordnung bietet die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen.
Für bestimmte Abgaben an berufsmäßige Verwender sowie für Biozidprodukte mit vereinfachter Zulassung bestehen Ausnahmen von einzelnen Abgabe- und Beratungsvorschriften.
Online- und Versandhandel: Die besonderen Abgabevorschriften gelten auch für den Onlinehandel. Soweit ein Abgabegespräch vorgeschrieben ist, muss dieses vor Abschluss des Kaufvertrages nachweisbar telefonisch oder per Videoübertragung durch eine sachkundige Person erfolgen. Eine ausschließlich schriftliche Beratung reicht nicht aus. Auch die zugelassene Verwenderkategorie muss bei den betroffenen Produkten überprüft werden.
Kennzeichnung und Werbung: Biozidprodukte müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet werden. Für die Werbung ist grundsätzlich folgender Warnhinweis vorgeschrieben: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Irreführende oder verharmlosende Angaben wie „ungiftig“ oder „unschädlich“ sind in der Werbung unzulässig.
Biozidbehandelte Waren: Die Biozidprodukte-Verordnung enthält auch Anforderungen an Waren, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder denen solche Produkte absichtlich zugesetzt wurden. Hierzu zählen beispielsweise antimikrobiell ausgerüstete Textilien, mit Holzschutzmitteln behandelte Möbel oder bestimmte konservierte Farben.
Für die Behandlung dürfen grundsätzlich nur Wirkstoffe verwendet werden, welche die europäischen Anforderungen für die betreffende Produktart erfüllen. Dazu gehören insbesondere genehmigte Wirkstoffe sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wirkstoffe, die sich noch im europäischen Prüfprogramm befinden.
Eine besondere Kennzeichnungspflicht nach Artikel 58 Absatz 3 der Biozidprodukte-Verordnung besteht insbesondere dann, wenn die Ware mit einer bioziden Eigenschaft beworben wird, beispielsweise als „antibakteriell“ oder „antimikrobiell“. Sie kann außerdem durch die Genehmigungsbedingungen des verwendeten Wirkstoffs vorgeschrieben sein.
Die Kennzeichnung muss unter anderem auf die biozide Behandlung hinweisen, die verwendeten Wirkstoffe nennen und gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen sowie enthaltene Nanomaterialien angeben. Sie muss gut lesbar und in Deutschland grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen.
Unabhängig von einer Kennzeichnungspflicht können Verbraucher Informationen über die biozide Behandlung einer Ware anfordern. Der Lieferant muss diese innerhalb von 45 Tagen kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Pflicht betrifft auch Händler, die biozidbehandelte Waren vertreiben. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihnen die erforderlichen Informationen ihrer Vorlieferanten vorliegen.
Weitere Melde- und Informationspflichten: Hersteller und Einführer müssen unter den Voraussetzungen des § 16 ChemBiozidDV die jährlich in Deutschland bereitgestellten beziehungsweise ausgeführten Mengen bis zum 31. März des Folgejahres an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) melden.
Weitere Informationen zu den Abgabebeschränkungen und Sachkundeanforderungen bietet die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Informationen zu Meldeverfahren und zur Verkehrsfähigkeit stellt die BAuA bereit.